Ratgeber

Verhinderungspflege: bis 3.539 Euro im Jahr für Ihre Vertretung

Urlaub, Krankheit, ein freier Nachmittag: Die Pflegekasse zahlt eine Ersatzpflege. Seit Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege.

Der gemeinsame Jahresbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 stehen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Sie entscheiden, wie Sie ihn aufteilen. Voraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist für die Verhinderungspflege entfallen.

Wer die Vertretung übernehmen darf

Ein Pflegedienst, eine Nachbarin, eine Freundin, ein Verwandter. Übernimmt eine nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder eine Person aus demselben Haushalt die Pflege, ist der Betrag auf das Doppelte des Pflegegelds begrenzt: bei Pflegegrad 3 also 1.198 Euro im Jahr, zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall.

Auch stundenweise

Verhinderungspflege muss nicht am Stück genommen werden. Ein Nachmittag pro Woche, in dem eine Betreuungskraft kommt, damit Sie einkaufen oder ausschlafen können, ist Verhinderungspflege. Bei weniger als acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Antrag und Abrechnung

Der Antrag ist formlos und auch rückwirkend möglich, solange die Kosten im laufenden Jahr entstanden sind. Reichen Sie Rechnungen oder eine einfache Quittung der Ersatzpflegeperson ein. Unser Antragsschreiben nennt Zeitraum, Grund und Vertretung. Fragen Sie die Kasse nach dem noch verfügbaren Restbetrag.

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Bei stundenweiser Vertretung unter acht Stunden am Tag in voller Höhe. Bei ganztägiger Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.

Kann mein Sohn die Verhinderungspflege übernehmen?

Ja, allerdings begrenzt auf das Doppelte des Pflegegelds plus nachgewiesene Kosten, weil er ein naher Angehöriger ist.

Zuletzt geprüft am 25.9.2026. Beträge Stand 2026 (BMG, Stand 04.11.2025), Quelle Bundesministerium für Gesundheit. Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kostenlose Hilfe gibt es auch persönlich: Jede Pflegekasse muss eine Pflegeberatung anbieten (§ 7a SGB XI), Pflegestützpunkte beraten neutral, Sozialverbände vertreten Mitglieder im Widerspruch. Unsere Unterlagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall, sie bereiten sie vor. Wo Sie Beratung finden

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