Pflegegutachten anfordern: Ihr Recht auf die Punkte je Modul
Ohne das Gutachten lässt sich kein Widerspruch begründen. Wie Sie es anfordern, was drinsteht und worauf Sie beim Lesen achten.
Ihr Anspruch
Nach § 18 Abs. 3 SGB XI muss die Pflegekasse das Gutachten mit dem Bescheid übersenden, wenn die antragstellende Person das wünscht. Viele Kassen schicken es nur auf Anfrage. Sagen Sie es schon im Antrag oder fordern Sie es spätestens mit dem Widerspruch an. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X.
Was drinsteht
Das Gutachten enthält die Vorgeschichte, die Beschreibung der Wohn- und Pflegesituation, die Bewertung jedes Kriteriums in den sechs Modulen, die Summen je Modul, die gewichteten Punkte und den empfohlenen Pflegegrad. Außerdem Empfehlungen zu Hilfsmitteln, Rehabilitation und Wohnumfeld. Diese Empfehlungen gelten als Antrag, wenn Sie zustimmen.
So lesen Sie es
Gehen Sie Kriterium für Kriterium durch und fragen Sie sich: Stimmt das mit einem normalen Tag überein? Wo steht „selbständig“, obwohl Sie täglich helfen? Wo wurden Häufigkeiten in Modul 3 oder 5 zu niedrig angesetzt? Notieren Sie die Abweichungen. Unser Widerspruchsfragebogen fragt genau diese Punkte ab und stellt sie den Werten aus dem Gutachten gegenüber.
Häufige Fragen
Was, wenn die Kasse das Gutachten nicht schickt?
Erinnern Sie schriftlich mit Verweis auf § 18 Abs. 3 SGB XI und § 25 SGB X und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Der Widerspruch läuft unabhängig davon, legen Sie ihn fristwahrend ein.
Zuletzt geprüft am 25.9.2026. Beträge Stand 2026 (BMG, Stand 04.11.2025), Quelle Bundesministerium für Gesundheit. Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Kostenlose Hilfe gibt es auch persönlich: Jede Pflegekasse muss eine Pflegeberatung anbieten (§ 7a SGB XI), Pflegestützpunkte beraten neutral, Sozialverbände vertreten Mitglieder im Widerspruch. Unsere Unterlagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall, sie bereiten sie vor. Wo Sie Beratung finden