Ratgeber

Pflegegrad 4 und 5: Voraussetzungen und Leistungen bei schwerster Beeinträchtigung

Ab 70 Punkten Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5. Was das bedeutet und welche Leistungen es gibt, zu Hause und im Heim.

Die Schwellen

Pflegegrad 4 beginnt bei 70 gewichteten Punkten, Pflegegrad 5 bei 90. Pflegegrad 5 gibt es außerdem unabhängig von den Punkten bei einer besonderen Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Typisch für Pflegegrad 4 ist, dass die Person bei fast allen Verrichtungen unselbständig ist und auch in Mobilität und Alltagsgestaltung stark eingeschränkt.

Leistungen zu Hause

Pflegegeld 800 Euro (Pflegegrad 4) beziehungsweise 990 Euro (Pflegegrad 5) im Monat. Sachleistung bis 1.859 Euro beziehungsweise 2.299 Euro. Tagespflege bis 1.685 Euro beziehungsweise 2.085 Euro. Dazu Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 3.539 Euro im Jahr, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung. Der Beratungsbesuch ist vierteljährlich Pflicht.

Leistungen im Heim

Vollstationär zahlt die Kasse 1.855 Euro beziehungsweise 2.096 Euro im Monat. Dazu kommt der Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil: 15 Prozent ab dem 1. Monat, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat, 75 Prozent ab dem 37. Monat. Prüfen Sie ihn auf der Heimrechnung.

Pflegende Angehörige

Bei Pflegegrad 4 und 5 zahlt die Kasse hohe Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegen. Dazu Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Fragen Sie den Fragebogen zur Rentenversicherung bei der Kasse an.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 4 und 5?

Pflegegrad 5 setzt 90 Punkte voraus oder die besondere Bedarfskonstellation. Die Leistungen sind in allen Bereichen höher.

Zuletzt geprüft am 25.9.2026. Beträge Stand 2026 (BMG, Stand 04.11.2025), Quelle Bundesministerium für Gesundheit. Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kostenlose Hilfe gibt es auch persönlich: Jede Pflegekasse muss eine Pflegeberatung anbieten (§ 7a SGB XI), Pflegestützpunkte beraten neutral, Sozialverbände vertreten Mitglieder im Widerspruch. Unsere Unterlagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall, sie bereiten sie vor. Wo Sie Beratung finden

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