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Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, die viele verfallen lassen

Ab Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag. Wofür er gilt, wie die Erstattung läuft und warum Sie ihn bis 30. Juni ansparen können.

Was der Entlastungsbetrag ist

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, haben Anspruch auf 131 Euro im Monat nach § 45b SGB XI. Das Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Es soll pflegende Angehörige entlasten: Betreuung, Haushaltshilfe, Begleitung, Tagespflege.

Wofür Sie ihn einsetzen können

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind: Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen, in vielen Bundesländern auch Nachbarschaftshelfer nach einer kurzen Schulung. Außerdem für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und, ab Pflegegrad 2, für Leistungen eines Pflegedienstes außerhalb der Grundpflege. Bei Pflegegrad 1 darf der Betrag auch für Grundpflege durch einen Pflegedienst verwendet werden.

Ansparen bis 30. Juni

Nicht genutzte Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es. Wer im ganzen Jahr nichts eingereicht hat, kann im Frühjahr also noch über 1.500 Euro abrufen, wenn Rechnungen vorliegen.

So läuft die Erstattung

Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter, bezahlen die Rechnung oder lassen sie direkt an die Kasse gehen (Abtretung), und reichen sie mit einem kurzen Antrag ein. Welche Anbieter anerkannt sind, sagt Ihnen die Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt. Unser Antragsschreiben enthält alles, was die Kasse braucht.

Häufige Fragen

Kann die Nachbarin dafür bezahlt werden?

In vielen Bundesländern ja, wenn sie als Nachbarschaftshelferin registriert ist. Die Regeln unterscheiden sich je nach Land; die Pflegekasse kennt sie.

Gilt der Entlastungsbetrag auch im Heim?

Nein, er ist für die häusliche Pflege. Im Heim gibt es stattdessen zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b.

Zuletzt geprüft am 25.9.2026. Beträge Stand 2026 (BMG, Stand 04.11.2025), Quelle Bundesministerium für Gesundheit. Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kostenlose Hilfe gibt es auch persönlich: Jede Pflegekasse muss eine Pflegeberatung anbieten (§ 7a SGB XI), Pflegestützpunkte beraten neutral, Sozialverbände vertreten Mitglieder im Widerspruch. Unsere Unterlagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall, sie bereiten sie vor. Wo Sie Beratung finden

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